Allgemeine Spediteursbedingungen

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 - ADSp 2017 - und - soweit diese für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten, nach den Logistik-AGB, Stand März 2006. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.

 

Neue ADSp gütlig ab 01.01.2017!

 

ADSp-2017 in deutscher Fassung (PDF)

ADSp-2017 in english (PDF)

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Gem. §7 c GüKG

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden bzw. nur einen Frachtführer einzusetzen, der die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz ordnungsgemäß verwendet. Dies umfasst z.B. auch die Beachtung der Kabotagevoraussetzungen in Artikel 8 der VO (EG) 1072/2009 oder bei Einsatz einer CEMTGenehmigung die Voraussetzungen des § 7a GüKGrKabotageV. – Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung oder Fahrerbescheinigung einzusetzen. Er verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal die nach § 7 b Abs. 1 Satz 2 GüKG erforderlichen Unterlagen besitzt und bei jeder Fahrt mitführt. – Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle mitzuführenden behördlichen Dokumente bei Kontrollen durch den Auftraggeber auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Hierzu zählen insbesondere:

- Erlaubnis, Lizenz oder Berechtigung im Sinne von § 6 GüKG und gegebenenfalls

- Fahrerbescheinigung

- Unterlagen für das Fahrpersonal nach § 7 b Abs.1 Satz 2 GüKG

- CEMT-Fahrtenberichtheft

AGB zur Zollabwicklung

Geltung

 

HARTMANN INTERNATIONAL erbringt alle Zolldienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der vom Auftraggeber erteilten Zollvollmacht.

 

Die nachfolgend vereinbarten AGB gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

 

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (nachfolgend: ADSp) in der jeweils gültigen Fassung finden ergänzende Anwendung, sofern diese Auftragsbedingungen keine abweichende Regelung vorsehen.

 


Vertragsabschluss

 

Ein Vertrag zwischen HARTMANN INTERNATIONAL und dem Auftraggeber kommt durch Beauftragung über das Webportal CARGOLO zustande, spätestens mit Unterzeichnung und Rücksendung der Zollvollmacht durch den Auftraggeber.

 

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen HARTMANN INTERNATIONAL und dem Auftraggeber ist der vereinbarte Vertragsinhalt einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen von sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den in Text- oder Schriftform geschlossen Vertrag ersetzt

 

HARTMANN INTERNATIONAL erbringt Zollanmeldungen (Einfuhr sowie Ausfuhr) in Form der direkten und indirekten Stellvertretung nach Art. 18 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK), wobei sich die Form der Stellvertretung aus der vom Auftraggeber übermittelten Vollmacht ergibt.

 

 

Verpflichtungen des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber hat HARTMANN INTERNATIONAL die im Rahmen des Vertragsschlusses übermittelte Zollvollmacht zu erteilen.

 

Der Auftraggeber hat die Pflicht HARTMANN INTERNATIONAL sämtliche für die jeweilige Auftragsabwicklung bzw. Zollabfertigung erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen bzw. die notwendigen Dokumente rechtzeitig zu übergeben. Mindestens aber:

– Angaben bezüglich der Güter (Anzahl, Art, Gewicht und Wert)

– Ursprungsnachweise und Präferenznachweise

– Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigungen

– Ein- bzw. Ausfuhrlizenzen

– Verbindliche Zolltarifauskünfte

– Codierungen für Unterlagen und Erklärungen zu Verboten und Beschränkungen im IT-Verfahren Atlas (Y-Codes)

– Überwachungsdokumente

– Warenzeugnisse

– Handels, Proforma oder Zollrechnungen

– Packlisten

– Frachtbriefe/Transportdokumente

 

Der Auftraggeber sichert die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben zu. HARTMANN INTERNATIONAL ist nicht verpflichtet die Angaben des Auftraggebers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Rückfragen seitens HARTMANN INTERNATIONAL sind unverzüglich zu beantworten.

 

Für die Auftragsbearbeitung relevante verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) oder verbindliche Ursprungsauskünfte sind HARTMANN INTERNATIONAL mit Auftragsvergabe mitzuteilen. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, ist HARTMANN INTERNATIONAL berechtigt davon auszugehen, dass keine verbindliche vZTA bzw. vUA vorliegen.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zollanmeldung sowie Abgabenbescheide auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten wie z.B.:

– Warenbeschaffenheit

– Zolltarifnummern

– Warenwert

– Anzahl, Art und Gewicht der Güter

– Transport und andere für den Zollwert relevante kosten

– Status der Ware

– YCodes

und weitere unverzüglich zu überprüfen. Bei Abweichungen ist HARTMANN INTERNATIONAL unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

Bei Ausfuhrlieferungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Gestellung der Ware bei der Ausgangszollstelle vorzunehmen oder dieses durch die beauftragten Transportunternehmer vornehmen zu lassen. Die Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle wird von HARTMANN INTERNATIONAL am, auf die Anmeldung folgenden Tag im Zeitraum von 08:00 bis 10:00 Uhr angemeldet. Sofern der Auftraggeber keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Der Auftraggeber hat auf Verlangen allen berechtigten Behören und Kontrollorganen sämtliche angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle, der Zollanmeldung zugrunde liegenden Dokumente, wie Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungserklärungen, Frachtdokumente etc., sowie die Zollanmeldung, sind von dem Auftraggeber entsprechende der gesetzlichen Fristen aufzubewahren.

 

Vergütung, Zahlungsbedingungen

Die vereinbarte Leistung erbringt HARTMANN INTERNATIONAL vereinbarten Leistungspreise nach Vorkasse über die zur Verfügung stehenden Zahlungsdienstleister. Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

Zusatz oder Sonderleistungen, welche HARTMANN INTERNATIONAL auf Weisung des Kunden und/oder der Behörden zu erbringen hat werden gemäß den nachfolgenden Listenpreisen gesondert berechnet. Diese sind unverzüglich zahlbar.

Nutzt der Auftraggeber die Aufschubkonten von HARTMANN INTERNATIONAL, verpflichtet er sich zur Zahlung aller in diesem Zusammenhang anfallenden Abgaben zzgl. einer Vorlageprovision in Höhe von 2,5 % auf die Kapitalauslagen. Die Bezahlung hat unverzüglich zu erfolgen.

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, für sonstige Aufwendungen von HARTMANN INTERNATIONAL aufzukommen. Zu den sonstigen Aufwendungen gehören insbesondere:

– Rechtskosten zur Abwehr von unberechtigten Ansprüchen gegen HARTMANN INTERNATIONAL, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung für den Auftraggeber stehen

– Geldstrafen, Bußgelder und Säumniszuschläge nebst Zinsen sofern diese nicht durch HARTMANN INTERNATIONAL zu vertreten sind

– Mehraufwand durch fehlerhafte oder unvollständige Dokumente, Daten und Informationen des Auftraggebers. Der Mehraufwand wird dabei nach tatsächlich angefallenem Aufwand berechnet. Hierbei werden 65,00 EUR netto pro angefangene Stunde (mindestens jedoch 12,50 EUR je Abrechnung von Mehraufwand) zugrunde gelegt.

– Stellung eines Erstattungsantrags gegenüber den zuständigen Behörden auf Grund von falschen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben/Dokumenten durch den Auftraggeber.

– Bei Stornierung eines Auftrags nach Bearbeitungsbeginn sind die angefallenen Aufwände/Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Mindestens jedoch eine Ausfallpauschale von 12,50 EUR je Auftrag.

 


Erfüllungsgehilfen

 

HARTMANN INTERNATIONAL ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Der Auftraggeber bestätigt, dass die von der HARTMANN INTERNATIONAL ausgewählten Erfüllungsgehilfen die Zollabwicklung oder Einzelleistungen im Rahmen des jeweiligen Auftrags vornehmen dürfen.

 


Prüfungspflichten von HARTMANN INTERNATIONAL

 

HARTMANN INTERNATIONAL ist nicht verpflichtet die, dem Auftraggeber obliegenden Prüfungspflichten zu kontrollieren oder selbst Prüfungen auf Verbote und Beschränkungen sowie auf außenwirtschaftliche Beschränkungen zu unternehmen. Der Auftraggeber ist für die entsprechenden Prüfungen verantwortlich und teilt HARTMANN INTERNATIONAL relevante Ergebnisse der Prüfungen schriftlich mit. HARTMANN INTERNATIONAL ist darüber hinaus auch im Falle eines unbestätigten Verdachts zu schriftlich zu informieren. Verstößt ein Auftrag gegen gesetzliche Verbote oder sind HARTMANN INTERNATIONAL begründete Anhaltspunkte bezüglich eines solchen Verstoßes bekannt, ist die HARTMANN INTERNATIONAL berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen unverzüglich und entschädigungslos einzustellen

 


Haftung von HARTMANN INTERNATIONAL, Haftungsbegrenzung

 

Die Haftung von von HARTMANN INTERNATIONAL auf Schadensersatz ist wie folgt eingeschränkt.

 

HARTMANN INTERNATIONAL haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Angestellten, gesetzlichen Vertreter, oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.

 

Soweit HARTMANN INTERNATIONAL Schadensersatzpflichtig ist, ist diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die HARTMANN INTERNATIONAL bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehen konnte oder die HARTMANN INTERNATIONAL bei Anwendung üblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

 

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von HARTMANN INTERNATIONAL für Schäden auf einen Betrag des 100-fachen des jeweiligen Leistungspreises pro Auftrag je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

Sofern durch HARTMANN INTERNATIONAL zollbezogene Auskünfte gegeben werden oder HARTMANN INTERNATIONAL beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 


Datenschutz

 

HARTMANN INTERNATIONAL ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Erfüllung der zu erbringenden Dienstleistung und unter Beachtung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben zu verarbeiten. HARTMANN INTERNATIONAL stellt sicher, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz implementiert sind. HARTMANN INTERNATIONAL ist weiterhin berechtigt, die von den Kunden übermittelten Daten zu überprüfen, um eventuellen vertrags- oder gesetzeswidrigen Handlungen entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere bei dem Verdacht auf Manipulation im Rahmen der Zolldeklarationen bzw. der gesamten Zollabwicklung.